DSGVO: Weisungsbefugnis gegenüber PACS (Kategorie A und B)
Wer darf PACS beauftragen, welche Rechte gelten und wie Sie Kategorie-A-Personen melden
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In Anlage 5 PACS Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO" definiert PACS Umfang und Inhalt der Weisungsbefugnisse des Kunden (Auftraggeber) gegenüber PACS (Auftragnehmer). Die Weisungsberechtigungen werden von PACS kategorisiert (Kategorie A und B Personen). Damit können PACS Mitarbeiter schnell abgleichen, in welchem Umfang Serviceleistungen erbracht werden dürfen. Unser Ziel ist es, unseren Kunden schnell und effizient Serviceleistungen erbringen zu können.
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Die PACS Support-Mitarbeiter müssen sich an den bei PACS hinterlegten Berechtigungen orientieren.
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Wenn keine Informationen zu Kategorie-A-Personen vorhanden sind oder PACS nach dem Weggang von vermerkten Kategorie-A Personen keine Aktualisierung hinsichtlich neuer weisungsberechtiger Personen erhalten hat, dann dürfen PACS Mitarbeiter keine Leistungen erbringen. Zudem erfasst PACS den Zeitaufwand für weitere Nachfragen als kostenpflichtige Servicezeiten.
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Als Kunde müssen Sie für Ihr Unternehmen diese verschiedenen Personen-Kategorien festlegen.
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Füllen Sie dazu das entsprechende Formular aus:
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Anlage5 PACS Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO, Anhang B: https://media.pacs-software.com/Anlage5_PACS_Auftragsverarbeitung_gem_Art_28_DSGVO.pdf
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oder nur Seite 4 der Anlage5 (Eintrag der Kategorie-A-Personen): https://media.pacs-software.com/Anlage5_PACS_Auftragsverarbeitung_gem_Art_28_DSGVO_-_Seite4_Liste_Ansprechpartner.pdf
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Das Formular muss von einem Entscheidungsträger signiert werden (Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist) . Sie können das Formular entweder ausdrucken, handschriftlich ausfüllen/signieren und anschließend einscannen oder Sie füllen das Formular direkt am Laptop aus und signieren es per digitaler Signatur.
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Die "Anlage 5 - PACS Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO" ist immer Vertragsbestandteil bei Nutzung der PACS Software. Bei Änderungen (bspw. Mitarbeiter-Wechsel betroffener Personen) müssen Sie PACS darüber informieren.
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Senden Sie das ausgefüllte und signierte Formular an m.marxer@pacs-software.com.
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Personen-Kategorien
PACS unterteilt die Personen auf Kundenseite in verschiedene Personen-Kategorien. Die Festlegung von Kategorie-A-Personen erfolgt über die oben genannte 'Anlage5 PACS Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO, Anhang B':
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Kategorie-A-Personen:
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Entscheidungsträger
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Kategorie-A-Person PACS Hauptansprechpartner
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Sonstige Kategorie-A-Personen
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Kategorie-B-Personen
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Sonstige Personen des Kunden mit unterschiedlichen Berechtigungen und Funktionen.
Entscheidungsträger
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Betroffenen Personen: Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen des PACS Kunden.
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Keine Benennung notwendig. Wenn es mehrere Entscheidungsträger gibt, sollte ein Entscheidungsträger zum 'für PACS zuständigen Entscheidungsträger' ernannt werden.
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Wenn ein PACS Kunde mehrere Firmen (= PACS Mandanten) mit unterschiedlichen Entscheidungsträgern in der PACS Software verwaltet, dann dürfen nur die 'für PACS zuständigen Entscheidungsträger' auch Firmen-übergreifend (PACS-Mandanten-übergreifend) Weisungen erteilen.
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Rechte ggü. PACS:
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Zeichnungsberechtigung und Weisungsberechtigung
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Ein Entscheidungsträger kann intern einzelnen Mitarbeitern die Weisungsberechtigung ggü. PACS delegieren. Diese Personen werden auch PACS 'Kategorie-A Personen' (Hauptansprechpartner oder Sonstige Kategorie-A Personen) genannt. PACS sieht diese Personen als Entscheidungs- und Weisungsbefugt an (= Anscheinsvollmacht).
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Kategorie-A-Person PACS Hauptansprechpartner
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Betroffenen Personen: bspw. Mitarbeiter der Bereiche Controlling/Fibu, BackOffice, Bereichsleiter/Abteilungsleiter , IT-Bereich usw.
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Namentliche Benennung nur durch Entscheidungsträger möglich (betrifft auch Nachfolger). Wenn es mehrere Kategorie-A-Personen gibt, dann muss mindestens einer davon zum PACS Hauptansprechpartner ernannt werden.
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Rechte ggü. PACS:
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Verantwortlich u.a. auch für die Einstellungen/ Delegation von Zugriffsberechtigungen für einzelne Benutzergruppen (bspw. Zugriff auf Anmeldedaten, Personaldaten/-kosten, Ausgangsrechnungen, Controllingberichten wie Deckungsbeitragsrechnung).
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Weisungsbefugt zu Teilvertrags-Vereinbarungen (Beauftragung Lizenzkauf, Serviceleistungen auch außerhalb des Tagesgeschäfts, bspw. Softwareanpassungen/ Erweiterungen). Auftraggeber-intern: kann weitere 'Sonst. Kategorie-A Personen' benennen, aber nicht weitere Hauptansprechpartner (auch nicht als Nachfolger).
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Sonstige Kategorie-A-Personen
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Betroffenen Personen: bspw. Mitarbeiter der Bereiche Controlling/Fibu, BackOffice, Bereichsleiter/Abteilungsleiter *), IT-Bereich usw.
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Namentliche Benennung durch Entscheidungsträger oder Hauptansprechpartner.
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*) Einzelne Personen sind nicht automatisch 'Kraft ihrer Firmen-internen Weisungsbefugnis' auch Kategorie-A Personen (Ausnahme: Entscheidungsträger)
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Rechte ggü. PACS: Weisungsbefugt, wenn Änderung von Software-Konfigurationen von PACS umgesetzt werden sollen, Beauftragungen PACS zu Lizenzen, Beauftragung PACS mit Serviceleistungen (Erstellung/ Änderung von Reports, Formularen, Vorlagen …). Aus PACS-Sicht ist diese Weisungsbefugnis bei Kategorie-A Personen immer gegeben. Wenn dies vom Kunden nicht gewünscht ist, dann muss dies Kunden-intern geregelt werden. PACS kann dies im Tagesgeschäft nicht in einem vertretbaren Zeitaufwand beim Kunden-Entscheidungsträger oder Hauptansprechpartner nachfragen oder prüfen.
Kategorie-B-Personen
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Keine Benennung notwendig. Es handelt sich um Personen, die PACS nicht namentlich bekannt sein müssen. Es können aber auch externe Dienstleister sein, die bei IT-Themen unterstützen, wie bspw. bei Updates.
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Rechte ggü. PACS: Sie erhalten Support im Rahmen der Ihnen vorliegenden Berechtigungen (bspw. bei Bedienungsfragen; PACS darf ihnen aber keine höheren Berechtigungen zuteilen).
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Achtung: Wenn Sie wünschen, dass PACS keinen Support für Kategorie-B-Personen erbringt, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir vermerken dies in unserem Kundenverwaltungssystem.
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